Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Party-
und Festzeltbetrieb
Detlef Manegold
Am Schildbach 2
99976 Dörna
Transporte,
Auf- und Abbau, Aufstellungsplatz
Den
Tag der Durchführung des Auf- und Abbaus, sowie der An- und
Abtransporte bestimmt der Vermieter.
Das Baugelände wird vom
Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten
zur Verfügung gestellt. Div. Warte- und Arbeitszeiten, sowie extra
Anfahrten durch nicht leergeräumtes, nicht schneegeräumtes,
verparktes Aufbaugelände gehen zu Lasten des Mieters.
Die Zu-
und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge
bis 25 t Nutzlast befahrbar sein.
Die Feststellung von Erdkabeln
jeglicher Art sowie die Sicherung, Beleuchtung und Abschrankung der
Baustelle ist Sache des Mieters. Er ist verpflichtet, Hindernisse
unaufgefordert vor Aufbaubeginn bekannt zu geben.
Den Anweisungen
des Richtmeisters ist Folge zu leisten.
Es obliegt dem Mieter,
den Auf- und Abbauhelfern mit den Sicherheitsvorschriften vertraut zu
machen. Der Mieter informiert die Arbeitskräfte, dass während der
Montagearbeiten Sicherheitsschuhe getragen werden müssen.
Sollte
sich ein Aufbauhelfer den Anweisungen des Richtmeisters widersetzten
oder sich weigern, entsprechende Sicherheitsregeln einzuhalten, so
kann ihn der Richtmeister von den Arbeiten ausschließen.
Behörden
Das
Zelt muss bei der zuständigen Baubehörde (Landratsamt, Stadt)
mindestens 10 Tage vor Betriebsbeginn zur Abnahme angemeldet werden.
Dies ist Sache des Mieters. Anfallende Gebühren trägt der Mieter.
Das
laut Landesbauordnung erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter,
solange erforderlich, zur Verfügung. Das Prüfbuch enthält eine
original geprüfte Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes
für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine
Übertragungsgenehmigung.
Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten
Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltstatik
betreffen.
Zelte ab 75 qm müssen allseitig 10 Meter von
jedem Gebäudeteil entfernt sein und unterliegen der Anmeldepflicht
bei der zuständigen Baubehörde. Sollte der Abstand von 10 Metern
nicht gegeben sein, muss die Brandschutzdirektion hinzugezogen
werden.
Sollten die Auflagen der einzelnen Ämter und Behörden
durch Platzmangel etc. nicht erfüllt werden können oder das Zelt
nicht angemeldet worden sein und die Behörden den Betrieb des Zeltes
verweigern, so trägt der Mieter alle angefallenen und daraus noch
anfallende Kosten, ebenso den Mietpreis.
Haftung
Der
Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden
die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden
können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder
Dritter entstehen gehen zu Lasten des Mieters (ausgenommen
äußerliche, umweltbedingte Schäden am Zelt).
Der
Vermieter hat für die Mietsache eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich
nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden für die
Schadensersatz ausgeschlossen ist.
Der Mieter haftet für alle
von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den
Betrieb und Gebrauch der Zelte entstehen. Der Mieter wird auf die
Notwendigkeit hingewiesen eine Besucherhaftpflicht
abzuschließen.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter
mit Ausnahme von Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren
Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder
Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen.
Anstrich bzw.
bekleben von Gerüstteilen, Planen und Fußboden ist verboten. Die
Kosten der erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands trägt der Mieter.
Baurechtlich strafbar macht sich, wer
Konstruktionsteile, insbesondere Streben, oder Verspannungen,
versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar
macht.
Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder
Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den
Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen
Sicherungsmaßnahmen umgehend selbst einzuleiten.
Vor
aufkommendem Wind muss der Mieter die Zelte unverzüglich und
vollständig schließen.
Bei Unwetter- und Sturmgefahr muss die
Zelthalle rechtzeitig von Personen geräumt werden. Drohen oder
entstehen Schäden am Zelt hat der Mieter alle zumutbaren
Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder
möglichst gering zu halten.
Die Zelte sind nicht für
Schneelast berechnet.
Der Mieter hat dafür zu Sorgen, dass die
Dächer des Zeltes schneefrei gehalten werden. Es ist so zu beheizen
dass in Giebelhöhe mind. 12 Grad Celsius gegeben sind. Die
Raumtemperatur muss bereits eingestellt sein bevor Schneefall
einsetzt. Ist es nicht möglich den Schnee thermisch zu entfernen, so
hat der Mieter den Schnee mechanisch zu entfernen.
Selbstabholung
Bei Selbstabholung durch den Kunden wird bei der Übergabe beidseitig ein Formular unterzeichnet, welches erklärt, dass das Eigentum in seinem ursprünglichen Zustand zurückgebracht wird.
Zudem wird die Dauer eingetragen, wie lange der Kunde das Zelt/Zeltteile/Zubehör benötigt. Jeder Tag, der über dieses Datum herausgeht, wird mit einem Tagessatz von 20€ datiert.
Rücktritt
eines Auftrags Sollte
der Mieter einen bereits schriftlich bestätigten Auftrag stornieren,
so fallen damit Entschädigungskosten von 25% der im Auftrag
angegebenen Brutto-Summe an. Dieser ist innerhalb von 14 Werktagen an
den Vermieter zu überweisen oder in bar auszuzahlen.
Sollte
dies nicht geschehen, so tritt der juristische Rechtsbeistand für
den Vermieter ein.